I. Allgemeines, Geltungsbereich
- Die Auto- Experts Tassone GmbH (nachstehend Auto-Experts) erbringt technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/ Labordienstleistungen und Beratung (nachstehend „Leistungen“).
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten sowohl für Unternehmen (§ 14 BGB) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Sondervermögen als auch für Verbrauchern (§ 13 BGB).
- Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Auto-Experts ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Auto-Experts in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
II. Durchführung des Auftrages
- Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. Auto-Experts ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen in Textform vereinbart wurden oder, soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist.
- Auto- Experts ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung Subunternehmer einzusetzen.
- Der Umfang der Leistungen wird bei der Erteilung des Auftrages in Textform festgelegt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstigen Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrags, sind diese vorab zusätzlich und in Textform zu vereinbaren. §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt.
III. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
- Von Auto-Experts angegebene Liefer -und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart.
- Setzt der Auftraggeber Auto-Experts nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt Auto-Experts diese Frist verstreichen, oder wird Auto-Experts die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern Auto-Experts ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
IV. Gewährleistung
1.Die Gewährleistung von Auto-Experts umfasst nur die ihr gemäß Ziffer II.1 bzw. Ziffer II.3 in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt Auto-Experts keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflichten und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
- Die Gewährleistungspflicht von Auto-Experts ist zunächst auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h. wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von Auto-Experts unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
- Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn Auto-Experts hat den Mangel arglistig verschwiegen.
- Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
V. Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet Auto-Experts bei Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auto-Experts haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Auto-Experts, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaß nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; im letzteren Fall ist die Haftung der Auto-Experts jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer V.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Auto-Experts nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie bei einer etwaigen persönlichen Haftung von Organen sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern von Auto-Experts. Sie gilt nicht, soweit Auto-Experts bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die Auto-Experts haften soll, dieser unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Soweit Schadensersatzansprüche nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren sie nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
VI. Vergütungs -und Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen der Auto-Experts.
- Auto-Experts ist berechtigt, entsprechend bereits erbrachter Leistungen, Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen zu erstellen.
- Von Auto-Experts erstellte Teil -oder Schlussrechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. § 286 BGB bleibt unberührt.
VII. Höhere Gewalt
Für den Fall, dass Auto-Experts aufgrund eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf das sie keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (höhere Gewalt), ihre Leistungen ganz oder teilweise oder nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, ist sie von der Erbringung ihrer Leistungen so lange befreit, wie das Ereignis und dessen Folgen andauern. Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen insoweit nicht. Auto-Experts ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Textform über das Ereignis, die ausgesetzten Leistungspflichten sowie die voraussichtliche Dauer der Aussetzung der Leistungspflichten zu informieren. Gleiches gilt, wenn die dem Auftraggeber mitgeteilte voraussichtliche Dauer der Aussetzung sich wesentlich verändert.
Dauert das Ereignis länger als 6 Monate ab erstmaliger Information sind Auto-Experts und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Aussetzung einer Zahlungsverpflichtung kann nicht auf höhere Gewalt gestützt werden.
VIII. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
- Von schriftlichen Unterlagen, die Auto-Experts zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf Auto- Experts Abschriften zu den Akten nehmen.
- Soweit bei der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen oder sonstigen Urkunden bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfen, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (nachstehend „Werke“), räumt Auto-Experts dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenziertes Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Auftraggeber darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden. Jede Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Auto-Experts.
- Auto-Experte wird Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, die ihr bei der Durchführung eines Auftrages zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
- Auto-Experts verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und auch im Übrigen nur zu erlaubten Zwecken. Dazu setzt Auto-Experts auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt Auto-Experts alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.
IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
- Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. ist Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen der Geschäftssitz der Auto–Experts in Düsseldorf.
- Erfüllungsort für alle sich aus diesen AGB ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der Auto-Experts.
- Alle Aufträge sowie diese AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
Stand: 9.7.2025